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Abwasser - Service und Tipps

Beachten Sie unsere aktuellen Informationen zum Thema‭ ‬„Ratten“‭ ‬und lesen Sie das folgende PDF-Dokument‭:‬

Informationen zum Thema Ratten in Wohnsiedlungen

Für die Bewässerung Ihres Gartens kann ein separater Zähler installiert werden. Die gezählte Menge wird für die Berechnung der Schmutzwassergebühr herangezogen. Vor dem Einbau des getrennten Zählers (Gartenwasser- bzw. Unterwasserzähler) müssen Sie beim Städtischen Abwasserbetrieb einen formlosen Antrag stellen, mit dieser Menge der Schmutzwassergebühr (§ 3 Abs. 7) abgesetzt werden kann. Der Zähler ist als Unterzähler vor der Entnahmestelle frostsicher fest zu installieren. Eine zeitweise Demontage ist unzulässig. Der Zähler muss den genauesten Eichkriterien entsprechen.

Nach dem Einbau des Unterzählers ist der Städtische Abwasserbetrieb davon zu unterrichten. Der Unterzähler wird abgenommen und der Hauptwasserzähler abgelesen. Die Verantwortung für die Wartung und Funktion des Unterzählers obliegt Ihnen und ist ggf. auf Weisung des Städtischen Abwasserbetriebes einzustellen. Es ist grundsätzlich nur der Einbau eines Gartenwasserzählers je Haupttrinkwasserzähler erlaubt.

Es gibt eine öffentliche Trinkwasserversorgung, die Möglichkeit eines teilweisen Ersatzes des Trinkwassers durch Wasser minderer Qualität erörtert und auch teilweise praktiziert. Der derzeit am weitesten verbreitete Weg, Wasser zu erfassen, ist die Nutzung der Dachflächen ablaufenden Niederschlagswassers.

Regenwasser ist kein Brauchwasser.
Wer einen Garten hat, nutzt das Regenwasser für die Bewässerung der Pflanzen. Dies ist sinnvoll und empfehlenswert. Denn: das Wasser wird dem natürlichen Kreislauf wiedergegeben.

Eine Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser im Haushalt ist umstritten und aus verschiedenen Gründen nicht empfehlenswert. Das eigentliche Regenwasser ist eher ein geringes Problem. Eine wesentliche Verschlechterung der Qualität des Regenwassers tritt dann ein, wenn es durch Tierexkremente, wie z. B. Vogelkot auf den Dachflächen, weiter verunreinigt wird. Vor allem Tauben und Möwen scheiden Salmonellen aus. Zu dieser Bakteriengruppe gehören die Erreger von Typhus und Paratyphus. Staub aus Ölheizungen, aus Autoabgasen und aus Industrieanlagen ab.

Keime dürfen gemäß Trinkwasser-Verordnung nicht ins Trinkwasser gelangen! Daher muss eine strikte Trennung des Dachablaufwassers vom Trinkwasserkreislauf erfolgen. Regenwasseranlagen im Haushalt sind genehmigungspflichtig! Für den Fall, dass man sich für eine Nutzung des Dachablaufwassers im Haushalt entscheidet, sollten folgende Gesichtspunkte unbedingt berücksichtigt werden: Regenwasseranlagen sind technisch möglich. Dachablaufwasser von Regenwasseranlagen bereitet hygienische Probleme. Die direkte Verbindung von Regenwasseranlagen mit Trinkwasseranlagen ist gem. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verboten.

Die Trennung der Regenwasseranlage von der Trinkwasser-Installation ist über einen freien Auslauf notwendig. Die Verwechslungsgefahr von Regenwasser mit Trinkwasser ist besonders für Kinder gegeben(z.B. an der Gartenzapfstelle). Die sachgerechte Wartung von Regenwasseranlagen durch Laien ist fraglich. Der ökonomische Nutzen ist für den Einzelfall zu prüfen. Es ist zu berücksichtigen, dass das bei der Regenwassernutzung anfallende Abwasser entgeltpflichtig ist, da es als Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

Das Regenwasser wird über die Dachflächen aufgefangen. Anschließend wird das Wasser gefiltert. Dabei ist eine wartungsfreie Filtertechnik mit guter Filterwirkung wesentlich für den störungsfreien Anlagenbetrieb. Es erfolgt keine Entkeimung! Zur Speicherung stehen unterschiedliche Behälter in Kunststoff- und Betonausführung für den Erdeinbau und die Innenaufstellung zur Verfügung. Bei Bedarf wird das Wasser mit einer Pumpe zu den Entnahmestellen gefördert. Sollte der Tank einmal leer sein, muss Trinkwasser nachgespeist werden. Die Versorgung der Verbrauchsstellen erfolgt über ein eigenes Rohrleitungsnetz. Eine Verbindung mit dem Trinkwassernetz ist in keinem Fall zulässig.

Kennzeichnung und Sicherung gegen Unbefugte
Zur Vermeidung von Verwechslungen mit Trinkwasserleitungen sind die Brauchwasserleitungen zu kennzeichnen. Auch die Zapfhähne müssen durch ein Schild »Kein Trinkwasser« gekennzeichnet werden. Die Außenzapfstelle ist gegebenenfalls zusätzlich gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Zur Erfassung und Abrechnung in der öffentlichen Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge ist zusätzlich zu dem zur Verfügung stehenden Hauswasserzähler die Installation von drei weiteren Messeinrichtungen (Brauchwassereinspeisung, Trinkwassernachspeisung, Gartenzapfstelle) erforderlich. Regenwasseranlagen bedürfen einer Prüfung. Die Dachrinnen müssen möglichst sauber gehalten werden und die Ablagerungen aus dem Sammelbehälter entfernt werden. Außerdem müssen die Filter gespült werden, Filtereinsätze in Abständen erneuert werden und die Funktionsfähigkeit der Pumpe überprüft werden. Diese Arbeiten sind mit erheblichem Kosten- und Arbeitsaufwand verbunden.

  • Der Trinkwasserverbrauch pro Person und Tag beträgt 95 Liter, davon
  • Baden / Duschen 30 l
  • Gartenbewässerung 5 l
  • Wäschewaschen 12 l
  • WC-Spülung 20 l
  • Geschirrspülen 10 l
  • Körperpflege 9 l
  • Kochen / Trinken 4 l
  • Putzen 5 l

Durch Regenwasser sind max. 25 Liter für die Gartenbewässerung und WC-Spülung ersetzbar.

Wird das Niederschlagswasser einer Regenwassernutzungsanlage zugeführt, gilt folgendes:

1. Die Sammelbehälter müssen den jeweils gültigen Standards entsprechen.

2. Die Sammelbehälter müssen einen Überlauf erhalten. Das überlaufende Wasser ist entweder in den Regenwasserkanal abzuleiten oder zu versickern.Bei einem o.a. Kanalanschluss ist durch technische Einrichtungen sicherzustellen, dass kein Abwasser aus der öffentlichen Abwasseranlage in die Sammelbehälter zurück stauen kann! Maßgebend ist die Rückstauebene (Straßenoberkante) der öffentlichen Anlage.

3. Es darf nur Niederschlagswasser von Dachflächen in die Regenwassernutzungsanlage eingeleitet werden.

4. Brauchwasserleitungen sind dauerhaft zu kennzeichnen, so dass ein späteres Vertauschen/Verwechseln mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist. An den Zapfstellen ist außerdem ein Schild mit der Aufschrift - kein Trinkwasser - anzubringen. Die Gartenzapfstelle ist gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

5. Es sind zusätzliche Messeinrichtungen zu installieren.

6. Die Regenwassernutzungsanlage ist durch den Städtischen Abwasserbetrieb vor der Installation genehmigen zu lassen und wird nach der Installation abgenommen.

Unterm Strich lohnt sich die Investition in eine Brauchwasseranlage nicht. Zwar verringert sich die Trinkwassermenge geringfügig, doch es entstehen zusätzliche Kosten: Für den Behälter, das zweite Leitungsnetz und einen weiteren Wasserzähler. Die Abwassergebühr verringert sich nicht, da auch das genutzte Brauchwasser in die Kanalisation abfließt. Außerdem erhöhen sich die Energiekosten, nicht zu vergessen die anfallenden Wartungskosten.

Ob mit oder ohne Regenwasseranlage - Ihr Trinkwasserversorgungsunternehmen muss in jedem Fall die gesamte Aufbereitungs- und Rohrleitungskapazität für mögliche Spitzenwerte vorhalten. Denn bei Trockenheit gibt es auch kein Regenwasser. Brauchwasser ist gut für den Garten, aber nicht für den Haushalt. Und eine zusätzlich installierte Anlage ist unter Kosten- und Hygienegesichtspunkten nicht sinnvoll.

Überflutete Keller wurden häufig als Schadensfälle infolge von Rückstau aus den Abwasserkanalleitungen gemeldet. In den Abwasserkanälen kann es aus unterschiedlichen Gründen wie Abflusshindernisse, erhöhte Wassereinleitung durch extreme Regenfälle unter anderem zum Rückstau kommen, sodass die Einläufe unterhalb der Rückstauebene überflutet werden. Dies kann man durch den Einbau geeigneter Rückstausicherungen verhindern. Die Rückstauebene wird durch die vor dem Grundstück gelegenen Kontrollschächte bestimmt. Die Grundstückseigentümer sind für das Vorhandensein und die ständige Funktionstüchtigkeit der Rückstausicherung verantwortlich.

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Güstrow enthält dazu folgende Festlegung: § 11 (2) Gegen einen etwaigen Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Anschlussberechtigte bis zur Straßenoberkante vor dem Grundstück selbst zu schützen.

Die Straßenoberkante an der Anschlussstelle gilt nach DIN EN 12056 als Rückstauebene, wenn örtlich nicht anders festgelegt. Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene müssen über eine Hebeanlage mit einer Rückstauschleife an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Alle über der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mit natürlichem Gefälle zu entwässern.

Die Einleitung von Grund- und Schichtenwasser aus Bauwerksdrainagen oder Grundwasserabsenkungsanlagen in die Kanalisation ist nur ausnahmsweise und nur auf Antrag und entsprechende Genehmigung durch den Städtischen Abwasserbetrieb zulässig. Entsprechende Anträge können formlos und unter Angabe der Einleitmenge bzw. der zu entwässernden Fläche sowie Vorlage eines Lageplanes gestellt werden. Die Einleitung in das Regenwassernetz ist in der Regel unproblematisch. Der Einleitung in Mischwasser- bzw. Schmutzwasserkanäle wird nur im Ausnahmefall und nach eingehender Prüfung stattgegeben.

Kleinkläranlagen und Sammelgruben sind nur erforderlich, wenn das Grundstück nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Abflusslose Sammelgruben eignen sich nur für Grundstücke mit geringem bzw. zeitweisem Abwasseranfall (zB Wochenendgrundstücke) sowie als Übergangslösung. Diese Übergangslösung mit abflussloser Grube findet Anwendung, wenn eine Anschlussmöglichkeit entsprechend Abwasserbeseitigungskonzept in den nächsten Jahren wird. Bei Grundstücken die im Abwasserbeseitigungskonzept für eine dauerhaft dezentrale Entwässerung eingeordnet sind, besteht die Möglichkeit, eine Kleinkläranlage zu errichten. Hier sind wir bei den Unteren Wasserbehörde des Landkreises und dem Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow Anträge zu stellen.

DIN 4261 »Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Betrieb.« In der Kleinkläranlage anfallende Schlamm resp. das in den abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser wird über den Städtischen Abwasserbetrieb oder von beauftragten Dritten entsorgt.



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