leiste_oben_telefon Notfallnummerleiste_oben_person Meine StadtwerkeKontaktleiste_oben_suche

Regeln

Nur Wörter mit 2 oder mehr Zeichen werden akzeptiert.
Maximal 200 Zeichen insgesamt.
Leerzeichen werden zur Trennung von Worten verwendet, "" kann für die Suche nach ganzen Zeichenfolgen benutzt werden (keine Indexsuche).
UND, ODER und NICHT sind Suchoperatoren, die den standardmäßigen Operator überschreiben.
+/|/- entspricht UND, ODER und NICHT als Operatoren.
Alle Suchwörter werden zu Kleinschreibung konvertiert.

sprechblasesprechblasesprechblase

PREISBREMSENRECHNER

für Strom

PREISBREMSENRECHNER

für Gas

PREISBREMSENRECHNER

für Fernwärme


Dezember-Soforthilfe und Preisbremsen

Bereits Ende 2022 hat der Staat ein Entlastungspaket für Gas- und Fernwärmekunden – die Dezember-Soforthilfe – geschnürt,
um Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu unterstützen.
In diesem Jahr kommen die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen hinzu.

Als Ihr Strom-, Gas- und Wärmelieferant sind wir gesetzlich verpflichtet, über diese Preisbremsen zu informieren.
So sehen es das EWPBG – das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – und das StromPBG – das Strompreisbremsengesetz – vor.
Mit diesen Gesetzen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher bis mindestens 31. Dezember 2023 von den hohen Energiepreisen entlastet werden.
Diese Frist kann der Gesetzgeber bis zum 30. April 2024 verlängern. Die Preisbremse nach EWPBG wird aus Bundesmitteln finanziert.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind eine große Herausforderung.
Mit den Unterstützungsleistungen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft.
Sie wird jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich, weiterhin Energie einzusparen.

Wir müssen Ihre Abschläge nun komplett neu berechnen. Sie erhalten demnach in Kürze einen neuen Abschlagsplan von uns. 

Die Ersparnis durch die Preisbremsen bei den Abschlägen aus Januar und Februar wird auf den März-Abschlag angerechnet.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass dann keine Abschlagszahlung im März für Sie fällig wird.
Ein eventuell entstehendes Guthaben aus der Neuberechnung wird dann auf Ihre Jahresrechnung angerechnet.

Quelle: ASEW
Änderungen im Abrechnungsverfahren aufgrund von gesetzlichen Vorgaben vorbehalten.